Mitglieder-Info

Mitglieder-Info

Du bist schon Mitglied in unserem schönen Club?

Super! Dann haben wir für Dich auf dieser Seite alle notwendigen Informationen zusammengestellt.

Neben der aktuellen Vereinssatzung findet sich hier die Jugendsatzung, unsere Sonderregelungen für Mitglieder, sowie die aktuellen Clubbeiträge.


  • Vereinssatzung

    § 1 Name, Sitz und Zweck


    1. Der Verein führt den Namen "TC Grün-Weiß Gräfenhausen e.V.". Der Verein hat seinen Sitz in 64331 Weiterstadt, Ortsteil Gräfenhausen. Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Darmstadt eingetragen.


    2. Der Verein ist Mitglied des Landessportbundes Hessen und der zuständigen Fachverbände.


    3. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.


    4. Zweck des Vereins ist die Förderung und Ausübung des Tennissports und dazu dienlicher sonstiger sportlicher Ausgleichsbetätigung sowie die Jugendarbeit.


    5. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Abhaltung von geordneten Sportund Spielübungen, die Durchführung von sportlichen Veranstaltungen, den Einsatz von sachgemäß vorgebildeten Übungsleiter sowie die Beschaffung, Erhaltung und Pflege von Sportanlagen und Sportgeräten.


    6. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.


    7. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.


    8. Zur Erfüllung des Vereinszwecks sind zahlreiche Aufgaben und Funktionen zu erfüllen. Diese Aufgaben werden auf freiwilliger Basis erbracht.


    a) Die Amtsinhaber haben Anspruch auf Aufwendungsersatz nach § 670 BGB. Die näheren Einzelheiten hierzu regelt der Vorstand durch einen separaten Beschluss.


    b) An Stelle der Erstattung der tatsächlich entstehenden Aufwendungen kann auch eine pauschale Vergütung gemäß § 6, Nr. 26a EStG (Ehrenamtspauschale) in angemessener Höhe gewährt werden. Die näheren Einzelheiten hierzu regelt der Vorstand durch einen separaten Beschluss.


    c) Den Vorstandsmitgliedern kann für deren Vorstandstätigkeit eine angemessene Vergütung gezahlt werden.


    d) Eine Aufwanderstattung, Pauschale oder Vergütung nach a) bis c) kann nur gewährt werden, wenn dies auf Antrag von der Mitgliederversammlung beschlossen wird.


    e) Ehrenamtlich Tätige haften für Schäden, die sie in Erfüllung ihrer ehrenamtlichen Tätigkeit verursachen, gegenüber den Mitgliedern und dem Verein nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.


    9. Der Verein ist parteipolitisch, konfessionell und ethnisch neutral.


    10. Die Farben des Vereins sind Grün und Weiß.


    11. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.



    § 2 Erwerb der Mitgliedschaft


    1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person gleich welcher Nationalität werden.


    2. Wer die Mitgliedschaft erwerben will, hat einen schriftlichen Antrag an den Vorstand zu stellen. Bei Minderjährigen ist die Zustimmung der gesetzlichen Vertreter erforderlich. Die Aufnahme erfolgt durch den geschäftsführenden Vorstand.


    3. Die Aufnahme in den Verein ist davon abhängig, dass sich das Mitglied für die Dauer seiner Mitgliedschaft verpflichtet am SEPA-Lastschriftverfahren für die Mitgliedsbeiträge teilzunehmen. Das hat das Mitglied in der Eintrittserklärung rechtsverbindlich zu klären. Laufende Änderungen der Bankverbindung sind dem Verein mitzuteilen. Der Vorstand kann die Aufnahme von Mitgliedern ablehnen, die nicht am SEPA-Lastschriftverfahren teilnehmen.


    4. Dem Mitglied wird über das Internet ein Zugriff auf die aktuelle Satzung ermöglicht; auf Wunsch wird ihm eine gedruckte Satzung ausgehändigt.


    5. Die Mitgliedschaft beträgt mindestens 12 Monate.



    § 3 Verlust der Mitgliedschaft


    1. Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt oder Ausschluss aus dem Verein oder durch Tod des Mitgliedes.


    2. Der Austritt ist nur zum 31.12. eines Jahres unter Einhaltung einer Frist von 3 Monaten zulässig. Die Austrittserklärung ist schriftlich an den geschäftsführenden Vorstand zu richten. Bei Wegzug kann die Kündigung zum Monatsende erfolgen.


    3. Ein Mitglied kann, nach vorheriger Anhörung, vom Gesamtvorstand mit einfacher Mehrheit der anwesenden Vorstandsmitglieder aus dem Verein ausgeschlossen werden.


    I. Mögliche Gründe seitens des Mitgliedes hierfür wären:


    a) erhebliche Nichterfüllung satzungsgemäßer Verpflichtungen


    b) Zahlungsrückstand mit Beträgen von mehr als einem halben Jahresbeitrag trotz Mahnung


    c) ein schwerer Verstoß gegen die Interessen des Vereins


    d) grob unsportliches oder unkameradschaftliches Verhalten


    e) unehrenhaftes Verhalten innerhalb und außerhalb des Vereinslebens, wenn hierdurch das Ansehen des Vereins schwerwiegend beschädigt wird.


    II. Der Bescheid über den Ausschluss ist mit Einschreibebrief zuzustellen.


    III. Bei Widerspruch des auszuschließenden Mitglieds entscheidet die Mitgliederversammlung endgültig über den Ausschluss. Während des Ausschließungsverfahrens ruhen sämtliche Rechte des auszuschließenden Mitglieds.


    IV. Bei Beendigung der Mitgliedschaft besteht kein Anspruch auf Beitragsrückerstattung.



    § 4 Pflichten und Rechte der Mitglieder


    1. Jedes Mitglied hat die Pflicht:


    a) zur Zahlung der Beiträge, Umlagen und anderer satzungsgemäßer Abgaben


    b) zur Einhaltung der Satzung


    c) zur Einhaltung der Versammlungsbeschlüsse


    d) ein übernommenes Amt gewissenhaft auszuüben


    2. Jedes Mitglied ist verpflichtet, die Zwecke des Vereins zu fördern und zu unterstützen, die Anordnungen des erweiterten Gesamtvorstands und die Beschlüsse der Mitgliederversammlung zu respektieren sowie die weiteren sportrechtlichen Vorgaben nach den jeweils geltenden Verbandsrichtlinien bei sportlichen Aktivitäten zu beachten.


    3. Jedes Mitglied hat das Recht zur Ausübung der im Verein betriebenen Sportarten. Voraussetzung dazu ist eine ordnungsgemäße Anmeldung sowie die Ein- und Unterordnung in den Übungs- und Spielbetrieb. Die Rechte eines Mitglieds sind nicht übertragbar. 



    § 5 Beiträge


    1. Der jährliche Mitgliedsbeitrag, Sonderumlagen und weitere satzungsgemäße Abgaben werden von der Mitgliederversammlung festgelegt. Die Höhe von Sonderumlagen darf jährlich 10% des jährlichen Mitgliedsbeitrags nicht überschreiten.


    2. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.


    3. Stundung: Sofern ein Vereinsmitglied aufgrund finanzieller Probleme in Zahlungsschwierigkeiten gerät, kann der Vorstand über eine Stundung der Beiträge entscheiden.

     


    § 6 Stimmrecht und Wählbarkeit


    1. Stimmberechtigt sind alle Mitglieder ab vollendetem 16. Lebensjahr.


    2. Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden.


    3. Mitglieder, denen kein Stimmrecht zusteht, können an der Mitgliederversammlung und der Jugendversammlung als Gäste jederzeit teilnehmen.


    4. Gewählt werden können alle volljährigen und voll geschäftsfähigen Mitglieder des Vereins.


    5. Der Jugendleiter müssen volljährig sein.


    6. Der Jugendleiter des Vereins wird von der Jugendversammlung nach der im Verein gültigen Jugendordnung gewählt. Der gewählte Jugendleiter muss von der Mitgliederversammlung bestätigt werden. Bei einer Ablehnung durch die Mitgliederversammlung können aus den Reihen der Mitglieder Kandidaten vorgeschlagen werden, die sich in einer neu einzuberufenden außerordentlichen Jugendversammlung zur Wahl stellen. Wird einer dieser Kandidaten von der Jugendversammlung gewählt, ist für diese Wahlperiode keine erneute Bestätigung durch die Mitgliederversammlung notwendig. Kann sich die Jugendversammlung zunächst auf keinen Kandidat(e/i)n einigen, ist der Gesamtvorstand berechtigt, bis zur endgültigen Wahl, einen kommissarischen Jugendleiter zu benennen.

     


    § 7 Vereinsorgane


    Beschlussfähige Organe des Vereins sind:


    1. die Mitgliederversammlung


    2. der Gesamtvorstand



    § 8 Mitgliederversammlung


    1. Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung.


    2. Eine ordentliche Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung) findet im ersten Halbjahr eines jeden Jahres statt.


    3. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist innerhalb einer Frist von 14 Tagen mit entsprechender Tagesordnung einzuberufen, wenn dies:


    a) der Gesamtvorstand beschließt oder


    b) Ein Viertel der Mitglieder schriftlich bei dem 1. Vorsitzenden beantragt hat. 


    4. Die Anberaumung der Mitgliederversammlung erfolgt durch den 1. Vorsitzenden, im Verhinderungsfalle durch ein anderes Vorstandsmitglied in der Reihenfolge des § 9 dieser Satzung. Dies geschieht in schriftlicher Form oder durch Zusendung des Einladungstextes an die E-Mail-Adresse des Mitgliedes. Mitteilungen jeglicher Art gelten als zugegangen, wenn sie an die dem Verein bekannt gegebene Post- oder E-Mail-Adresse versandt sind. Zusätzlich sollte der Termin der Mitgliederversammlung auf der Vereinshomepage erscheinen. Zwischen dem Tage des Zuganges der Einladung und dem Termin der Versammlung muss eine Frist von mindestens 14 Tagen liegen. Die unverzügliche Mitteilung von Änderungen seiner Post- oder E-Mail-Adresse ist eine Bringschuld des Mitglieds.


    5. Mit der Einberufung der ordentlichen Mitgliederversammlung ist die Tagesordnung mitzuteilen.


    6. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.


    7. Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder gefasst. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden bzw. des Versammlungsleiter(s/in) den Ausschlag. Satzungsänderungen können nur mit einer Mehrheit von Zweidritteln der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.


     8. Anträge können gestellt werden:


    a) von den Mitgliedern,


    b) vom Gesamtvorstand.


    9. Über Anträge, die nicht schon in der Tagesordnung verzeichnet sind, kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn diese Anträge mindestens 7 Tage vor der Versammlung schriftlich bei dem Vorsitzenden des Vereins eingegangen sind. Später eingehende Anträge dürfen in der Mitgliederversammlung nur behandelt werden, wenn ihre Dringlichkeit bejaht wird. Dies kann dadurch geschehen, dass die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von Zweidritteln der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschließt, dass der Antrag als Dringlichkeitsantrag in die Tagesordnung aufgenommen wird.


    10. Fristgemäß gestellte Anträge sind nachträglich auf die Tagesordnung zu nehmen. Die Anträge müssen den Mitgliedern nicht vor der Mitgliederversammlung bekannt gegeben werden. Das gilt nicht für Satzungsänderungen oder Anträge zur Auflösung des Vereins.


    11. Geheime Abstimmungen erfolgen nur, wenn mehr als die Hälfte der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder es beantragen.


    12. Über alle Mitgliederversammlungen ist ein Protokoll zu fertigen, das der Versammlungsleiter und der Schriftführer zu unterzeichnen hat.


    Es muss enthalten:


    a) Ort und Zeit der Versammlung


    b) Name von Versammlungsleiter und Schriftführer


    c) Zahl der erschienen Mitglieder


    d) Feststellung der ordnungsgemäßen Einberufung und der Beschlussfähigkeit


    e) die Tagesordnung


    f) die gestellten Anträge, Art und Ergebnis der Abstimmung mit der Feststellung, ob zugestimmt oder nicht zugestimmt wurde


    g) Satzungs- und Zweckänderungsanträge in vollem Wortlaut


    h) Beschlüsse in vollem Wortlaut


     

    § 9 Vorstand


    1. Der Vorstand arbeitet:


    I. als geschäftsführender Vorstand, bestehend aus dem


    a) 1. Vorsitzenden


    b) 2. Vorsitzenden


    c) Schatzmeister


    II. als Gesamtvorstand, bestehend aus dem geschäftsführenden Vorstand und dem


    d) Schriftführer


    e) Sportwart


    f) Jugendleiter


    g) Technischen Leiter


    h) den Beisitzer(inne)n, deren Zahl mindestens 3 und höchstens 5 betragen sollte.


    2. Vorstand im Sinne des Paragraph 26 BGB sind der 1. Vorsitzende, der 2. Vorsitzende und der Schatzmeister. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich.


    3. Der geschäftsführende Vorstand ist das ausführende Organ. Er erfüllt die Aufgaben des Vereins, deren Erledigung nicht satzungsgemäß anderen Vereinsorganen vorbehalten ist. Er hat in eigener Verantwortung den Verein so zu leiten, wie es dessen Wohl und die Förderung seiner Mitglieder erfordern.


    4. Der Gesamtvorstand leitet den Verein. Seine Sitzungen werden von dem Vorsitzenden oder eine(m/r) seiner Stellvertreter geleitet. Er tritt zusammen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert. Er ist beschlussfähig, wenn die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend ist. Bei Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes oder ergebnisloser Wahl ist der Gesamtvorstand berechtigt, bis zur nächsten Mitgliederversammlung sich aus dem Kreis der Vereinsmitglieder selbst durch Zuwahl zu ergänzen. Dies gilt nicht für den 1. Vorsitzenden.


    5. Bei Rücktritt eines oder mehrerer Vorstandsmitglieder bleibt der Vorstand bis zur nächsten Mitgliederversammlung beschlussfähig, wenn mindestens ein vertretungsberechtigtes Vorstandsmitglied vorhanden ist.


    6. Die Mitglieder des Gesamtvorstandes haben das Recht, an allen Sitzungen und Ausschusssitzungen beratend teilzunehmen.


    7. Der Vorstand kann mittels Beschluss mit einfacher Mehrheit Vorstandsmitglieder und ehrenamtlich für den Verein nach dieser Satzung tätige Personen ihres Amtes entheben, wenn eine Verletzung von Amtspflichten oder der Tatbestand der Unfähigkeit zur ordnungsgemäßen Amtsausübung vorliegt. Dem Betroffenen ist vor der Entscheidung rechtliches Gehör zu gewähren. Gegen eine ordnungsgemäße Entscheidung des Vorstandes über die Amtsenthebung steht dem Betroffenen kein Rechtsmittel zu.


    8. Der Vorstand ist ermächtigt, Satzungsänderungen durchzuführen, die vom zuständigen Amtsgericht als Voraussetzung zur Eintragung oder vom Finanzamt zur Erlangung bzw. dem Erhalt der Gemeinnützigkeit gefordert werden. Es darf sich um keine Beschlüsse handeln, die den Zweck oder die Aufgaben dieser Satzung ändern. Die Änderungen dürfen ausschließlich den geforderten Bedingungen dieser Ämter entsprechen. Der Beschluss muss einstimmig herbeigeführt und die Änderungen müssen der nächsten Mitgliederversammlung zur Kenntnis gegeben werden.



    § 10 Ausschüsse


    1. Der Gesamtvorstand kann bei Bedarf für sonstige Vereinsaufgaben Ausschüsse bilden, deren Mitglieder vom Gesamtvorstand berufen werden.


    2. Die Sitzungen der Ausschüsse erfolgen nach Bedarf und werden durch den Ausschussvorsitzenden einberufen.


     

    § 11 Wahlen


    1. Die Mitglieder des Vorstandes werden auf die Dauer von 2 Jahren gewählt. Sie bleiben so lange im Amt, bis ihre Nachfolger gewählt sind. Wiederwahl ist zulässig. Die Kassenprüfer werden auf maximal 2 Jahre gewählt. Sie dürfen nicht Mitglieder des Vorstandes sein.


    2. Sofern Kassenprüfer aus persönlichen oder sonstigen Gründen vor Ablauf ihrer Amtszeit ausscheiden, kann der amtierende Vorstand bis zur nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung Ersatzkandidaten bestellen.


     

    § 12 Ehrenmitglieder, Altmitglieder


    1. Mitglieder, die sich herausragende Verdienste um den Verein erworben haben, können von der Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung) auf Vorschlag des Gesamtvorstandes zu Ehrenmitgliedern gewählt werden. Die Ehrenmitglieder sind beitragsfrei und befreit von den Arbeitsstunden, ihre Anzahl ist nicht begrenzt.


    2. Jedes Mitglied wird mit dem 70. Lebensjahr zum Altmitglied. Die Altmitglieder sind von den Arbeitsstunden befreit. 



    § 13 Kassenprüfung 


    Die Kasse des Vereins wird in jedem Jahr durch zwei von der Mitgliederversammlung des Vereins gewählten Kassenprüfer geprüft. Die Kassenprüfer erstatten der Mitgliederversammlung einen Prüfbericht und beantragen bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte die Entlastung des Schatzmeisters. 



    § 14 Haftungsausschluss 


    Der Verein haftet nicht für Schäden und Verluste, die Mitglieder bei der Ausübung des Sports, bei der Benutzung der Anlagen, Einrichtungen oder Geräten des Vereins oder bei Vereinsveranstaltungen erleiden, soweit solche Schäden oder Verluste nicht durch Versicherungen gedeckt sind.



    § 15 Auflösung des Vereins


    1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Auf der Tagesordnung dieser Versammlung darf nur der Punkt "Auflösung des Vereins" stehen.


    2. Die Einberufung einer solchen Mitgliederversammlung darf nur erfolgen, wenn es a) der Gesamtvorstand mit einer Mehrheit von Dreivierteln aller seiner Mitglieder beschlossen hat oder b) von Zweidritteln der stimmberechtigten Mitglieder des Vereins schriftlich gefordert wurde.


    3. Die Versammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind. Die Auflösung kann nur mit einer Mehrheit von Dreivierteln der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden. Die Abstimmung ist namentlich vorzunehmen.


    4. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seiner steuerbegünstigten Zwecke fällt sein Vermögen an die Stadt Weiterstadt, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.



    § 16 Datenschutz / Persönlichkeitsrechte


    1. Der Verein erhebt, verarbeitet und nutzt personenbezogene Daten seiner Mitglieder unter Einsatz von Datenverarbeitungsanlagen (EDV) zur Erfüllung der gemäß dieser Satzung zulässigen Zwecke und Aufgaben. Hierbei handelt es sich insbesondere um Name und Anschrift, Bankverbindung (Daten für SEPA-Lastschriftverfahren), Telefonnummern (Festnetz und Funk), sowie E-Mail-Adressen, dazu die vom Mitglied für seine Mitarbeit im Verein genannten Interessengebiete. Als Mitglied des Landessportbundes Hessen und des Hessischen Tennisverbandes ist der Verein verpflichtet, die von dort rechtmäßig angeforderten Daten zu melden.


    2. Im Zusammenhang mit seinem Sportbetrieb sowie sonstigen satzungsgemäßen Veranstaltungen veröffentlicht der Verein personenbezogene Daten und Fotos seiner Mitglieder (z.B. Hompage, Vereinszeitung) und übermittelt diese im Rahmen der Öffentlichkeitsarbeit zur Veröffentlichung an Print- und Telemedien.


    3. Ein Mitglied kann jederzeit gegenüber dem Vorstand der Veröffentlichung seiner personenbezogenen Daten und Fotos widersprechen. Ab Zugang des Widerspruchs unterbleibt die Veröffentlichung/Übermittlung.


    4. Durch ihre Mitgliedschaft und die damit verbundene Anerkennung dieser Satzung stimmen die Mitglieder der Erhebung, Verarbeitung (Speicherung, Veränderung, Übermittlung) und Nutzung ihrer personenbezogenen Daten in dem vorgenannten Ausmaß und Umfang zu. Eine anderweitige, über die Erfüllung seiner satzungsgemäßen Aufgaben und Zwecke hinausgehende Datenverwendung ist dem Verein nur erlaubt, sofern er aus gesetzlichen Gründen hierzu verpflichtet ist. Ein Datenverkauf ist nicht statthaft.


    In der JHV am 11.03.2020 wird unter TOP 8 die Satzungsänderung (§15.4) genehmigt.                              Die vorstehende Satzung tritt sofort in Kraft. 

  • Jugendordnung

    Aufgrund des Paragraphen 6 Abs. 6 der Satzung hat sich der Tennisclub Grün-Weiß Gräfenhausen e. V. die nachstehende Jugendordnung gegeben.


    1. Die Jugend des TC Grün-Weiß Gräfenhausen ist eine Gemeinschaft aller Kinder und Jugendlichen, sowie der Jugendmitarbeiter des Vereins.


    Sie führt ein Vereinsleben nach eigener Ordnung im Sinne des Paragraphen 1 Abs. 3 der Vereinssatzung, der lautet: Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Und zwar insbesondere durch die Pflege und Förderung des Tennis-Amateursports. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.


    2. Oberstes Organ ist die Jugendversammlung. Sie tritt mindestens einmal im Jahr zusammen. Wenn mehr als 20 Jugendliche schriftlich oder der Jugendausschuss die Einberufung der Jugendversammlung verlangen, muss sie vom Jugendleiter einberufen werden.


    3. Anträge an die Jugendversammlung müssen acht Tage vorher beim Jugendausschuss vorliegen. Die Anträge müssen entsprechend begründet sein. über die Zulassung von Dringlichkeitsanträgen entscheidet die Jugendversammlung mit einfacher Mehrheit.


     

    4. Aufgaben der Jugendversammlung


    a) Entgegennahme des Jahresberichtes des Jugendleiters,


    b) Entlastung des Jugendleiters und des Jugendausschusses,


    c) Wahl des Jugendleiters (Paragraph 6 Abs. 6 der Vereinssatzung),


    d) Wahl der Mitglieder des Jugendausschusses, e) Vorschläge und Verbesserungen zur Förderung der Jugendarbeit.


    5. Stimmrecht auf der Jugendversammlung


    a) Stimmberechtigt sind alle Jugendlichen vom 10. bis 18. Lebensjahr einschließlich derjenigen Mitarbeiter, die in der Jugendarbeit tätig sind.


    b) Beschlüsse und Wahlen werden mit der einfachen Mehrheit wirksam.


    6. Aufgaben des Jugendausschusses


    Der Jugendleiter führt im Jugendausschuss den Vorsitz. Dem Jugendausschuss obliegt die Unterstützung in der Betreuung und Weiterbildung der Vereinsjugend auf kulturellem Gebiet sowie die Heranziehung der Jugend zur Mitarbeit. Er berät und beschließt Maßnahmen zur Jugendförderung innerhalb des Vereins. Er beschäftigt sich mit den Problemen der gesamten Jugendarbeit des Vereins. Er fungiert als Bindeglied zwischen dem Vorstand und der Vereinsjugend.


    7. Änderung der Jugendordnung


    Für eine Änderung dieser Jugendordnung ist eine Zweidrittelmehrheit der Jugendversammlung erforderlich. Anträge zur Änderung der Jugendordnung müssen mit vollem Wortlaut eingereicht werden. Änderungen bedürfen der Zustimmung der Vereinsversammlung.


     


    Stand: 01.02.2000 

  • Sonderregelungen

    1. Clubpflege durch die Mitglieder


    Alle aktiven Mitglieder vom 18. bis zum 69. Lebensjahr sind verpflichtet, im Jahr vier Arbeitsstunden für den Verein zu leisten. Entbunden von dieser Arbeitsleistung sind passive und fördernde Mitglieder.


    Der Arbeitseinsatz dient der Unterhaltung, Vervollständigung und der Verschönerung der Tennisanlage. Ist einem aktiven Mitglied dieser Arbeitseinsatz ganz oder teilweise nicht möglich, sind als Ersatz für jede fehlende Arbeitsstunde 20,-- EUR an den Verein zu zahlen.


    Die Termine der möglichen Arbeitseinsätze werden vom Vorstand festgelegt und rechtzeitig online sowie per Aushang im Clubhaus bekannt gegeben. Der Arbeitseinsatz wird von einem Vorstandsmitglied oder dem Platzwart geleitet. Vom jeweiligen Leiter des Einsatzes wird auch die durch das Mitglied eingetragene Arbeitsleistung bestätigt.


    Um eine gleichmäßige Erledigung der anfallenden Arbeiten während der Saison zu erreichen, ist eine rechtzeitige Anmeldung für den gewünschten Einsatzterm beim Technischen Leiter erforderlich.


    Für nicht geleistete Stunden wird dem Mitglied im November die fällige Ausgleichszahlung abgebucht. Die Arbeitsleistung beim Arbeitseinsatz ist innerhalb eines Jahres auf ein anderes Mitglied übertragbar (z. B. Ehemann arbeitet für Ehefrau mit). (Beschlüsse der Jahreshauptversammlungen 1981, 1987, 1994 und 2007)



    2. Jugendliche in Ausbildung


    Der Beitrag für Jugendliche, die sich noch in der Schulausbildung, im Studium oder der Berufsausbildung befinden oder ihren Grundwehrdienst ableisten, gilt über das 18. Lebensjahr hinaus bis max. zum Jahr, in dem das 29. Lebensjahr erreicht ist, bei jährlich unaufgeforderter Einreichung eines entsprechenden Nachweises. Falls diese Jugendlichen im Familienbeitrag eingeschlossen sind, gilt dies entsprechend. Falls bis zum 30.01. eines jeden Jahres keine neue Bescheinigung vorliegt, wird der Beitrag für Einzelspieler erhoben. (Beschluss der Jahreshauptversammlung 1983)



    3. Passive Mitgliedschaft (aus pers.Gründen i.d. Sommersaison kein Tennisspiel möglich)


    Aktive Mitglieder können bis zum 31.03. eines jeden Jahres einen schriftlichen Antrag auf Passiv-Stellung beim Vorstand einreichen. Sie haben dann keine Spielberechtigung, und die Leistung der Arbeitsstunden entfällt. Eine Umwandlung der passiven in eine aktive Mitgliedschaft ist ebenfalls bis zum 31.03. eines Jahres schriftlich beim Vorstand zu beantragen.



    4. Fördernde Mitglieder


    Fördernde Mitglieder zahlen einen Jahresbeitrag (s. "Beiträge") und müssen keine Arbeitsstunden leisten. Fördernde Mitglieder sind vollwertige Mitglieder, besitzen aber keine Spielberechtigung auf den Freiplätzen. Diese kann nur über den Weg der Änderung der Mitgliedschaft in eine Aktive und der Entrichtung der dann fälligen Gebühren und Beiträge erworben werden.


    Beschluss der Jahreshauptversammlung 1988

Clubbeiträge pro Jahr

Bitte beachten:

  • Ermäßigungen erfordern die Vorlage eines Nachweises (z.B. Ausbildungsnachweis).
  • Stichtag für die Berechnung des Alters ist der 01.01. des Beitragsjahres.
  • Aktive Mitglieder zwischen 18 und 70 Jahren beteiligen sich jährlich mit mind. vier Stunden an der Clubpflege. Zur Clubpflege gehören unterschiedliche Aufgaben (für Details siehe Vereinssatzung). Eine Stunde Clubpflege hat einen Wert von 20,00 EUR. Der Gesamtbetrag i.H.v. 80,00 EUR p.a. wird zusammen mit der Clubgebühr eingezogen. Pro geleisteter Stunde Clubpflege wird am Jahresende 20,00 EUR (max. 80,00 EUR) erstattet.
  • Fördermitglieder sind vom Clubeinsatz befreit. Fördermitglieder haben keine kostenfreie Spielberechtigung auf den Freiplätzen und keine Berechtigung auf reduzierte Hallenmiete.

Sonstige Gebühren

Freiplätze (Sommersaison)

Freiplätze können ausschließlich online via unserem Buchungstool eBusy über unsere Webseite gebucht werden. 

Voraussetzung ist ein freigeschalteter eBusy Nutzer-Accounts.


Gäste können nur mit einem Mitglied spielen. Gebühr für Gäste EUR 6,- / Stunde.

Hallenplätze (ganzjährig)

Hallenplätze können ausschließlich online via unserem Buchungstool eBusy über unsere Webseite gebucht werden. Voraussetzung ist die Anlage eines Nutzer-Accounts.


Gäste können einen Hallenplatz auch eigenständig buchen. Voraussetzung ist ein eBusy-Account. Gebühr für Gäste EUR 23,- / Stunde.

Schlüssel für die Clubanlage

Schlüssel für die Clubanlage können nach Absprache kostenpflichtig erworben werden.

Nutzungsgebühren für Gäste

Nicht-Mitglieder können auf der Außenanlage ausschließlich mit Mitgliedern spielen. Eine eigenständige Buchung/Nutzung ist für Gäste nur von Hallenplätzen möglich. 


Gastbuchung Außenplatz pro Stunde:   6,00 EUR

Gastbuchung Hallenplatz pro Stunde: 23,00 EUR


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