Aufgrund des Paragraphen 6 Abs. 6 der Satzung hat sich der Tennisclub Grün-Weiß Gräfenhausen e. V. die nachstehende Jugendordnung gegeben.
1. Die Jugend des TC Grün-Weiß Gräfenhausen ist eine Gemeinschaft aller Kinder und Jugendlichen, sowie der Jugendmitarbeiter des Vereins.
Sie führt ein Vereinsleben nach eigener Ordnung im Sinne des Paragraphen 1 Abs. 3 der Vereinssatzung, der lautet: Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Und zwar insbesondere durch die Pflege und Förderung des Tennis-Amateursports. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
2. Oberstes Organ ist die Jugendversammlung. Sie tritt mindestens einmal im Jahr zusammen. Wenn mehr als 20 Jugendliche schriftlich oder der Jugendausschuss die Einberufung der Jugendversammlung verlangen, muss sie vom Jugendleiter einberufen werden.
3. Anträge an die Jugendversammlung müssen 8 Tage vorher beim Jugendausschuss vorliegen. Die Anträge müssen entsprechend begründet sein. über die Zulassung von Dringlichkeitsanträgen entscheidet die Jugendversammlung mit einfacher Mehrheit.
4. Aufgaben der Jugendversammlung
a) Entgegennahme des Jahresberichtes des Jugendleiters,
b) Entlastung des Jugendleiters und des Jugendausschusses,
c) Wahl des Jugendleiters (Paragraph 6 Abs. 6 der Vereinssatzung),
d) Wahl der Mitglieder des Jugendausschusses, e) Vorschläge und Verbesserungen zur Förderung der Jugendarbeit.
5. Stimmrecht auf der Jugendversammlung
a) Stimmberechtigt sind alle Jugendlichen vom 10. bis 18. Lebensjahr einschließlich derjenigen Mitarbeiter, die in der Jugendarbeit tätig sind.
b) Beschlüsse und Wahlen werden mit der einfachen Mehrheit wirksam.
6. Aufgaben des Jugendausschusses
Der Jugendleiter führt im Jugendausschuss den Vorsitz. Dem Jugendausschuss obliegt die Unterstützung in der Betreuung und Weiterbildung der Vereinsjugend auf kulturellem Gebiet sowie die Heranziehung der Jugend zur Mitarbeit. Er berät und beschließt Maßnahmen zur Jugendförderung innerhalb des Vereins. Er beschäftigt sich mit den Problemen der gesamten Jugendarbeit des Vereins. Er fungiert als Bindeglied zwischen dem Vorstand und der Vereinsjugend.
7. Änderung der Jugendordnung
Für eine Änderung dieser Jugendordnung ist eine Zweidrittelmehrheit der Jugendversammlung erforderlich. Anträge zur Änderung der Jugendordnung müssen mit vollem Wortlaut eingereicht werden. Änderungen bedürfen der Zustimmung der Vereinsversammlung.
Stand: 01.02.2000